Arbeitskreis Natur, Arten- und Umweltschutz Scharmützelsee (ANAUS)
Das uns allen, der jetzige Zustand des kleinen Werl nicht gefällt, ist eine Grundlage auf der wir kommunizieren sollten/werden um gemeinsam mit Unterstützung der Fachbereiche Arten, Natur- und Umweltschutz lösungsorientiert herangehen!
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im § 39 den Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen!
(1) Es ist verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Es ist daher wichtig, das wir die gesetzlichen Vorgaben respektieren um sie dann entsprechend ihrer Möglichkeiten, für eine einvernehmliche Lösung zum Fortbestand des kleinen Werls zu nutzen!
Historie
Eine zweite Chance für den Kleinen Werl und die größte Kormorankolonie in Brandenburg
Die kleine Insel im Scharmützelsee, die eine der größten Kormorankolonien Brandenburgs beherbergt, wurde 2017 von finanzkräftigen Spekulanten ersteigert. Wir boten mit waren aber chancenlos. Im Sommer 2019 wurde die Insel erneut versteigert – dank Spenden konnten wir sie nun erwerben. Den Kleinen Werl verwaltet der NABU Brandenburg
Brutplatz von Kormoranen
Nachdem 2012 am nahegelegenen Wochowsee die Kormorankolonie aufgegeben wurde, fühlen sich die Tiere nun auf dem Kleinen Werl besonders wohl. So wurden 2016 auf dem Kleinen Werl 350 und auf dem Großen Werl 19 Brutpaare beobachtet. Seeadler schätzen Kormorane als Bereicherung ihres Speiseplanes. Zwar kommt es in intensiver von den Kormoranen genutzten Bereichen durch den Kot der Vögel zu Schädigungen der Bäume, einem Untergang der Insel oder ihrem Sterben ist dies jedoch keinesfalls gleichzusetzen. Es ist neues Leben, das von der Insel Besitz ergreift und Altes ersetzt.
„Angesichts der horrenden Summen, die bei der Auktion für die beiden kleinen Inseln gezahlt wurden, befürchten wir das Schlimmste“, so Christiane Schröder. Zeige dies doch deutlich, wie groß das finanzielle Interesse an unbebautem Land, insbesondere an den beiden Inseln ist. Umso unverständlicher ist nach Ansicht des NABU das Vorgehen der BVVG, nicht bereits im Vorfeld der Veräußerung Naturschutzstiftungen oder -verbänden ein Angebot zu unterbreiten. „Als Behörde des Bundes muss die BVVG nicht nur wirtschaftliche, sondern auch öffentliche und naturschutzfachliche Interessen vertreten“, fordert Schröder. „Wir hoffen sehr, dass der Bund seine Verantwortung diesbezüglich wieder stärker wahrnimmt und mit uns und den Naturschutzbehörden stärker in den Dialog tritt.“
„Der NABU steht vor Ort auch den anliegenden Kommunen als Partner zur Seite, wenn es gilt, das Landschaftschutzgebiet Scharmützelsee zu erhalten und in seiner Einzigartigkeit zu entwickeln. Denn dieses ist oft der Grund für den Tourismus in der Region“, so Stephan Wende, Vorsitzender des NABU Fürstenwalde.
Zweite Chance für den Kleinen Werl
Dank vieler Spenden ist die Kormorankolonie im Scharmützelsee nun dauerhaft gesichert
Artenschutz – Kormoran
https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/artenschutz/kormoran/12289.html
Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 52 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Kormoran eine besonders geschützte Art. Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, Kormorane zu töten oder in irgendeiner Art zu beeinträchtigen.
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie der EU (EU-VRL) stellt den Kormoran seit 1979 europaweit unter Schutz. Heute unterliegt er dem Schutz als heimische Vogelart gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 der Vogelschutz-Richtlinie. Als regelmäßig auftretender Zugvogel ist der Kormoran zudem in seinen Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten auch nach Art 4 Abs. 2 geschützt, insbesondere in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung nach der Ramsar-Konvention.
Brandenburg
Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung – BbgKorV) vom 27. September 2013
