Geregelt im Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgabfbodg_2014_1/12#4

Da wir uns im öffentlichen Raum der Gemeinden um den Scharmützelsee bewegen und nur dort stetig sammeln, sehen wir das als ehrenamtliche Dienst für unserer Gemeinden am Scharmützelsee. Bei den illegalen Fundstellen handelt es sich um alle Bereiche des FNP und bei den Flurstücken handelt es sich überwiegen um privaten Besitz.

Wir uns mit anderen Bauhöfen und deren Regelungen (Herrenloser Müll) mit ihrem zuständigen Entsorger im Kreisgebiet befasst.

Gerne stellen wir Ihnen bei einem Gedankenaustausch eine Regelung vor, die den oberflächigen Abbau der illegalen Müllhalden im Amtsgebiet (kostenfrei für die Gemeinden) regelt und durch eine klare Öffentlichkeitsarbeit die Verursacher auf mögliche Kosten hinweist.

Die Beräumung der illegale Müllablagerung im Amtsbereich Scharmützelsee, sollte gerade zum Schutz der Anwohner und hier möchten wir explizit auf die Gefahren für Kinder- und Jugendliche, unserer Gäste und natürlich unserer Tierwelt hinweisen, organisiert durchgeführt werden und bieten an, gemeinsam mit dem Amt Scharmützelsee einen gemeinsamen Verfahrensweg zu organisiert.

Das Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) sieht in § 4 Entsorgung herrenloser Abfälle nachfolgendes vor.

[1] Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

[2] Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere

  1. den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
  2. die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante,
  3. die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen,
  4. die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.

Die Träger der Straßenbaulast sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.