Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz)
In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:
- Im Abschnitt zum allgemeinen Artenschutz (§§ 39 bis 43) stehen die für alle Tier- und Pflanzenarten geltende Regelungen. Beispielsweise legt § 39 fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen.
- Der Abschnitt zum besonderen Artenschutz (§§ 44 bis 47) enthält Vorschriften, die bestimmte Tier- und Pflanzenarten betreffen. Hier wie bei der Sanktionierung (s. Kapitel 10) wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden:
- Zu den streng geschützten Arten gehören die in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (das sind durch Handel stark gefährdete Arten des Anhangs I, teilweise auch Anhangs II des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt aufgelisteten Arten.
- Zu den besonders geschützten Arten gehören neben allen streng geschützten Arten die in Anhang B der EU-Artenschutzverordnung gelisteten Arten, die europäischen Vogelarten (vgl. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie), in Anhang IV zur FFH-Richtlinie und die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützt aufgelisteten Arten[2].