Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz)

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesnaturschutzgesetz#Kapitel_5_Schutz_und_Pflege_wild_lebender_Tier-und_Pflanzenarten(Artenschutz)

In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:

  • Im Abschnitt zum allgemeinen Artenschutz (§§ 39 bis 43) stehen die für alle Tier- und Pflanzenarten geltende Regelungen. Beispielsweise legt § 39 fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen.
  • Der Abschnitt zum besonderen Artenschutz (§§ 44 bis 47) enthält Vorschriften, die bestimmte Tier- und Pflanzenarten betreffen. Hier wie bei der Sanktionierung (s. Kapitel 10) wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden: